Vereinssatzung Berlin

§ 1 Name, Sitz


Der Verein führt den Namen „Associazione Archeosofica – Sektion Berlin e.V.“, in der Kurzform „Archeosofica Berlin e.V.“.
Der Verein ist eine Sektion des gemeinnützigen italienischen Vereins „Associazione Archeosofica“, am 09.06.1973 in Rom von Tommaso Palamidessi gegründet und derzeit vom Präsidenten Alessandro Benassai geleitet, mit Hauptsitz in Pistoia (Italien), Piazza dello Spirito Santo 1.
Der Verein Archeosofica Berlin e.V. hat seinen Sitz in Berlin.


§ 2 Zweck


(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kultur, das Studium und die Entwicklung der Archeosophie (Wissenschaft der Prinzipien), die Vertiefung der physischen, geistigen und asketischen Kultur, das Studium der psychischen Fähigkeiten sowie das vergleichende Studium der Philosophien und der Religionen
in Befolgung der Vorschriften des Gründungsakts und der Satzung der „Associazione Archeosofica“.


(2) Archeosofica ist ein freier Verein und eine freie kulturelle Schule, an der Studierende und Experimentierende der körperlichen und spirituellen oder asketischen Kultur teilnehmen können, um damit einen Beitrag zur vollständigen Läuterung der menschlichen Person zu leisten.


(3) Zu diesem Zweck werden Veranstaltungen, Kurse, Ausstellungen, Konzerte und weitere Tätigkeiten mit folgenden Inhalten durchgeführt:
a) Vergleichende Studien der Philosophie, der Religion sowie ethisch-moralischer Lebensziele.
b) Erforschung der gesamten kosmobiologischen Erscheinungswelt wie die Sonnenstrahlung, die Erdstrahlung und die kosmische Strahlung in Bezug auf die menschliche, tierische, pflanzliche und mineralische Welt, mit streng experimentalwissenschaftlichen Methoden.
c) Sammeln von Untersuchungen und Unterlagen aus dem Bereich der Einflüsse der Sterne und der Galaxie auf psychosomatische Aktivitäten und auf die parapsychologische, mystische und paramystische Phänomenologie, nicht nur mit dem Ziel einer vertieften Kenntnis des Menschen, sondern auch um einen vollständigen Weg für die biologische, psychische und geistige Erneuerung zu entwerfen.
d) Erforschung der normalen und paranormalen psychischen Fähigkeiten des Menschen und die Untersuchung noch ungeklärter Naturgesetze.
e) Einen weltweiten Zusammenschluss freier Personen zu bilden, welche die Wahrheit, das Gute und die Gerechtigkeit suchen und sich mit dem asketischen Experimentieren befassen, mit dem Ziel, bessere Kenntnis von sich selbst und den Anderen zu erlangen, um den geistigen und sozialen Evolutionsprozess der Völker zu beschleunigen.
f) Förderung und Wecken des Sinns für die Verantwortung, den die Kultur von jedem freien und redlichen Individuum verlangt und Gegenmittel für all das zu schaffen, was die Würde und die Freiheit der geistigen Werte leugnet, um das Wissen und die Zivilisation selbst zu verteidigen.
g) Auf jede Art und Weise dazu beizutragen, das kulturelle Niveau auf allen Wissensgebieten zum ausschließlichen Wohl der Menschheit anzuheben.
h) als Kurse werden u.a. angeboten:
ERNÄHRUNGSKURS Theoretisch-praktischer Kurs für eine gesunde auf das persönliche Temperament abgestimmte Ernährung
HEILPFLANZENKURS Theoretisch-praktisches Seminar der Heilpflanzenkunde
KURS DER ENERGOVITALEN ATMUNG UND GYMNASTIK Kurs zum Erlernen einer korrekten, wirkungsvollen Atemtechnik
KURS DER IKONOGRAPHIE Theoretisch-praktischer Kurs zum Erlernen der Grundtechniken der Ikonenmalerei
KURS ZUR ENTWICKLUNG UND FÖRDERUNG DER KONZENTRATION UND DES GEDÄCHTNISSES KURS ZUR ENTWICKLUNG DES GESANGS


(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.


(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


(6) Der Verein bildet sein Vermögen aus den Mitgliedsbeiträgen, Schenkungen und Spenden, Unterstützungen, staatlichen Zuschüssen und Beiträgen sowie Zuschüssen und Beiträgen der Europäischen Union, Sponsoring, wobei diese Mittel ausschließlich zur Verfolgung der satzungsgemäßen Zwecke des Vereins benutzt werden dürfen.


(7) Der Verein ist unparteilich, unpolitisch und unabhängig. Er stützt sich auf keine politische Partei und entzieht sich jeder materiellen und spirituellen Propaganda, die auf irgendeine Weise mit irgendeiner politischen Anschauung zu tun hat.


(8) Der Verein pflegt unter seinen Mitgliedern die Liebe zum Heimatland, den Sinn für die Ehre und die Pflicht in allen Tätigkeiten des öffentlichen und privaten Lebens.


§ 3 Emblem des Vereins


Das Emblem des Vereins besteht aus drei Kreisen, im Zentrum eine Karavelle mit fünf Rudern und aufgeblähten Segeln auf bewegter See, das Ganze naturalistisch dargestellt mit drei fünfzackigen, goldenen Sternen über der fahrenden Karavelle mit der Aufschrift „ASSOCIAZIONE ARCHEOSOFICA“ zwischen dem ersten und zweiten Kreis. Unter dem Emblem die Worte, auf zwei Zeilen verteilt:


ARCHEOSOFICA
gegründet von Tommaso Palamidessi


§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft


(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.


(2) Die Mitglieder, mit Ausnahme der Gründungsmitglieder, sind entsprechend ihren Eigenschaften in folgende Kategorien unterteilt:
a) Ordentliche Mitglieder sind solche, welche die Mitgliedschaft beantragen und den festgelegten Mitgliedsbeitrag entrichten und den entsprechenden Mitgliedsausweis erhalten.
b) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebzeiten ernennen. Ehrenmitglieder sind solche Personen oder juristische Personen, die einen erheblichen Beitrag durch ihre moralische und/oder finanzielle Unterstützung bei der Umsetzung der Ziele und Initiativen der Gesellschaft geleistet haben.
c) Unterstützende Mitglieder sind diejenigen, die die Entwicklung von Archeosofica über den Grundbetrag hinaus finanziell unterstützen.


(3) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist.


(4) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft


(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus dem Verein oder Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Tod.


(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung durch die gesetzlichen Vertreter abzugeben. Der Austritt kann jederzeit erklärt werden. Eine Erstattung von nicht verbrauchten Mitgliedsbeiträgen ist ausgeschlossen.


(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen in Rückstand ist.


(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt.


§ 6 Mitgliedsbeiträge


(1) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben können Umlagen erhoben werden.


(2) Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags und der Umlagen werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt.


(3) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.


(4) Der Vorstand kann in gegebenen Fällen Gebühren und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.


§ 7 Vorstand


(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gemeinsam. In Bezug auf das Vereinskonto kann jeder der beiden Vorsitzenden den Verein allein vertreten.


(2) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt; er ist wiederwählbar; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl eines neuen Vorstandes im Amt.


(3) Der Vorstand bedarf der schriftlichen Anerkennung des Präsidenten des Hauptsitzes (§1 Abs. der Satzung), die jederzeit widerrufbar ist. Im Fall des Widerrufs beauftragt der Präsident des Hauptsitzes ein Mitglied zur Einberufung der Mitgliederversammlung, um den neuen Vorstand des Vereins zu wählen. Falls die Mitgliederversammlung in zwei aufeinanderfolgenden Terminen keinen Vorstand wählen sollte, der die Zustimmung des Präsidenten des Hauptsitzes erhält bzw. von diesem anerkannt wird, ist von dem vom Präsidenten des Hauptsitzes beauftragten Mitglied eine Mitgliederversammlung binnen 4 Wochen nach der Beauftragung einzuberufen, die über die Modalitäten der Auflösung des Vereins beschließt. (vgl. § 13)


(4) Der Vorstand kann gegebenenfalls einen Kassenwart bestimmen.


§ 8 Mitgliederversammlung


(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für Festlegung von Mitgliedsbeiträgen, für die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, für die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und die Entlastung des Vorstands.


(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.


(3) In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied ein Stimmrecht.


(4) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.


§ 9 Einberufung von Mitgliederversammlungen


Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden durch einfachen Brief oder einfache Email einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt 2 Wochen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Aufgabe der Einladung bei der Post unter der letzten dem Verein bekannten Mitgliedsadresse (Postadresse oder Email-Adresse).


§ 10 Ablauf der Mitgliederversammlung


(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.


(2) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Beschlussantrag abgelehnt. Die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse müssen dem Präsidenten des Hauptsitzes mitgeteilt werden.


(3) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn ein Drittel der erschienen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.


(4) Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die unter § 2 Absatz 2,. 7 und 8 der Satzung genannten grundlegenden Prinzipien des Vereins können nicht verändert, ergänzt oder ausgeschlossen werden, ohne dass der Verein aufgelöst werden muss.


§ 11 Protokollierung von Beschlüssen


Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des
Abstimmungsergebnisses vom Protokollführer in einer Niederschrift festzuhalten; die
Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.


§ 12 Verpflichtungen gegenüber dem Hauptsitz


Der Vorstand des Vereins ist verpflichtet, dem Präsidenten des Hauptsitzes über alle Aktivitäten, Initiativen und ausgeübten Tätigkeiten halbjährlich zu berichten und einen jährlichen Bilanzbericht zu unterbreiten.


§ 13 Auflösung des Vereins


(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Wissenschaft und Forschung. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens nach Auflösung des Vereins dürfen erst nach Rücksprache mit dem Finanzamt ausgeführt werden.


(2) Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung, die über die Auflösung des Vereins beschließen soll, hat per einfachen Brief an die zuletzt bekannte Adresse der Mitglieder zu erfolgen.


§ 14 Ermächtigung


Der Vorstand wird ermächtigt, selbständig die Änderungen der Satzung vorzunehmen, die vom Amtsgericht anlässlich der Eintragung und/oder der Finanzbehörde zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit von ihm für erforderlich gehalten werden. Jegliche diesbezügliche Änderung der Satzung bedarf der schriftlichen Mitteilung an den Präsidenten des Hauptsitzes.